Abfall:

Pflicht zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und –bilanzen entfällt

Mit dem „Artikelgesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen“ traten im Juni 2005 Änderung der §§ 19 und 20 des KrW-/AbfG in Kraft. Danach gilt die Konzept- und Bilanzpflicht nur noch für Abfallerzeuger, die ihre Abfälle in eigenen Entsorgungsanlagen verwerten oder beseitigen (Ersatz von Entsorgungsnachweisen). Die Pflicht für Erzeuger, die mehr als 2 t pro Jahr besonders überwachungsbedürftige Abfälle bzw. mehr als 2000 t überwachungsbedüftige Abfälle je Abfallschlüssel erzeugen entfällt ersatzlos. Dies trägt zur weiteren Vereinfachung des Abfallrechts bei. Hier die Änderungen gemäß Artikelgesetz:

Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung
aus den Regionen
Vom 21. Juni 2005
(BGBl. I Nr. 35 vom 24.6.2005 S. 1666)

Bundestagsdrucksachen 15/5178 loc.cit.

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:

Artikel 2
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I
S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3704), wird wie folgt geändert:
...

§ 19 wird wie folgt geändert:

(alt)
§ 19 Abfallwirtschaftskonzepte
(1) Erzeuger, bei denen jährlich mehr als insgesamt 2000 Kilogramm besonders überwachungsbedürftige Abfälle oder jährlich mehr als 2000 Tonnen überwachungsbedürftige Abfälle je Abfallschlüssel anfallen, haben ein Abfallwirtschaftskonzept über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung der anfallenden Abfälle zu erstellen. Das Abfallwirtschaftskonzept dient als internes Planungsinstrument und ist auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Auswertung für die Abfallwirtschaftsplanung vorzulegen. Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten: Angaben über Art, Menge und Verbleib der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle, überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung sowie der Abfälle zur Beseitigung Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verwertung und zur Beseitigung von Abfällen, Begründung der Notwendigkeit der Abfallbeseitigung, insbesondere Angaben zur mangelnden Verwertbarkeit aus den in § 5 Abs. 4 genannten Gründen, Darlegung der vorgesehenen Entsorgungswege für die nächsten fünf Jahre; bei Eigenentsorgern Angaben zur notwendigen Standort- und Anlagenplanung sowie ihrer zeitlichen Abfolge, gesonderte Darstellung des Verbleibs der unter Nummer 1 genannten Abfälle bei der Verwertung oder Beseitigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

(neu)
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"§ 19 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen".
"(1) Abfallerzeuger können zur internen Abfallwirtschaftsplanung Abfallwirtschaftskonzepte über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung der anfallenden Abfälle sowie Abfallbilanzen über Art, Menge und Verbleib der verwerteten und beseitigten Abfälle erstellen. Die Erstellung der Konzepte und Bilanzen nach Satz 1 kann sich an den Vorgaben der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung ausrichten. Werden Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen zum Ersatz von Nachweisen nach § 44 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 verwendet, so haben diese folgende Angaben zu enthalten: Darlegung der vorgesehenen Entsorgungswege für die nächsten fünf Jahre sowie Angaben über Art, Menge, Anfall und Verbleib der besonders überwachungsbedürftigen und überwachungsbedürftigen Abfälle. § 10 der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung in Verbindung mit Ziffer 5 Spalten 1 und 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Befugnisse der zuständigen Behörden nach § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 bleiben unberührt."

c) Absatz 3
(3) Das Abfallwirtschaftskonzept ist erstmalig bis zum 31. Dezember 1999 für die nächsten fünf Jahre zu erstellen und alle fünf Jahre fortzuschreiben, soweit die Länder bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt haben. Die zuständige Behörde kann die Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt verlangen.

wird aufgehoben.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Abfallwirtschaftskonzepte" die Wörter "und Abfallbilanzen" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Abfallwirtschaftskonzepte" die Wörter "und Abfallbilanzen" eingefügt.

3. § 20

§ 20 Abfallbilanzen
(1) Verpflichtete im Sinne des § 19 Abs. 1 haben jährlich, erstmalig zum 1. April 1998, jeweils für das vorhergehende Jahr eine Bilanz über Art, Menge und Verbleib der verwerteten oder beseitigten besonders überwachungsbedürftigen und überwachungsbedürftigen Abfälle (Abfallbilanz) zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 3, 5, Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz und Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Besitzer von Abfällen aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen sind den Verpflichteten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zur Auskunft verpflichtet, soweit sie diesen Abfälle zu überlassen haben.

(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 15 haben Abfallbilanzen entsprechend Absatz 1 zu erstellen. Die Anforderungen an die Abfallbilanzen regeln die Länder.

wird aufgehoben.

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