Abfall:
Pflicht zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und bilanzen
entfällt
Mit dem Artikelgesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau
und Deregulierung aus den Regionen traten im Juni 2005 Änderung
der §§ 19 und 20 des KrW-/AbfG in Kraft. Danach gilt die Konzept-
und Bilanzpflicht nur noch für Abfallerzeuger, die ihre Abfälle
in eigenen Entsorgungsanlagen verwerten oder beseitigen (Ersatz von Entsorgungsnachweisen).
Die Pflicht für Erzeuger, die mehr als 2 t pro Jahr besonders überwachungsbedürftige
Abfälle bzw. mehr als 2000 t überwachungsbedüftige Abfälle
je Abfallschlüssel erzeugen entfällt ersatzlos. Dies trägt
zur weiteren Vereinfachung des Abfallrechts bei. Hier die Änderungen
gemäß Artikelgesetz:
Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und
Deregulierung
aus den Regionen
Vom 21. Juni 2005
(BGBl. I Nr. 35 vom 24.6.2005 S. 1666)
Bundestagsdrucksachen 15/5178 loc.cit.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 2
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl.
I
S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3704), wird wie folgt geändert:
...
§ 19 wird wie folgt geändert:
(alt)
§ 19 Abfallwirtschaftskonzepte
(1) Erzeuger, bei denen jährlich mehr als insgesamt 2000 Kilogramm
besonders überwachungsbedürftige Abfälle oder jährlich
mehr als 2000 Tonnen überwachungsbedürftige Abfälle je
Abfallschlüssel anfallen, haben ein Abfallwirtschaftskonzept über
die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung der anfallenden Abfälle
zu erstellen. Das Abfallwirtschaftskonzept dient als internes Planungsinstrument
und ist auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Auswertung
für die Abfallwirtschaftsplanung vorzulegen. Das Abfallwirtschaftskonzept
hat zu enthalten: Angaben über Art, Menge und Verbleib der besonders
überwachungsbedürftigen Abfälle, überwachungsbedürftigen
Abfälle zur Verwertung sowie der Abfälle zur Beseitigung Darstellung
der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verwertung
und zur Beseitigung von Abfällen, Begründung der Notwendigkeit
der Abfallbeseitigung, insbesondere Angaben zur mangelnden Verwertbarkeit
aus den in § 5 Abs. 4 genannten Gründen, Darlegung der vorgesehenen
Entsorgungswege für die nächsten fünf Jahre; bei Eigenentsorgern
Angaben zur notwendigen Standort- und Anlagenplanung sowie ihrer zeitlichen
Abfolge, gesonderte Darstellung des Verbleibs der unter Nummer 1 genannten
Abfälle bei der Verwertung oder Beseitigung außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland.
(neu)
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"§ 19 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen".
"(1) Abfallerzeuger können zur internen Abfallwirtschaftsplanung
Abfallwirtschaftskonzepte über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung
der anfallenden Abfälle sowie Abfallbilanzen über Art, Menge
und Verbleib der verwerteten und beseitigten Abfälle erstellen. Die
Erstellung der Konzepte und Bilanzen nach Satz 1 kann sich an den Vorgaben
der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung ausrichten. Werden
Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen zum Ersatz von Nachweisen
nach § 44 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 verwendet, so haben diese folgende
Angaben zu enthalten: Darlegung der vorgesehenen Entsorgungswege für
die nächsten fünf Jahre sowie Angaben über Art, Menge,
Anfall und Verbleib der besonders überwachungsbedürftigen und
überwachungsbedürftigen Abfälle. § 10 der Abfallwirtschaftskonzept-
und -bilanzverordnung in Verbindung mit Ziffer 5 Spalten 1 und 2 der Anlage
2 zu dieser Verordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Befugnisse der
zuständigen Behörden nach § 44 Abs. 2 und § 47 Abs.
2 bleiben unberührt."
c) Absatz 3
(3) Das Abfallwirtschaftskonzept ist erstmalig bis zum 31. Dezember 1999
für die nächsten fünf Jahre zu erstellen und alle fünf
Jahre fortzuschreiben, soweit die Länder bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes nichts anderes bestimmt haben. Die zuständige Behörde
kann die Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt verlangen.
wird aufgehoben.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Abfallwirtschaftskonzepte"
die Wörter "und Abfallbilanzen" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Abfallwirtschaftskonzepte"
die Wörter "und Abfallbilanzen" eingefügt.
3. § 20
§ 20 Abfallbilanzen
(1) Verpflichtete im Sinne des § 19 Abs. 1 haben jährlich, erstmalig
zum 1. April 1998, jeweils für das vorhergehende Jahr eine Bilanz
über Art, Menge und Verbleib der verwerteten oder beseitigten besonders
überwachungsbedürftigen und überwachungsbedürftigen
Abfälle (Abfallbilanz) zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen
Behörde vorzulegen. § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 3, 5, Abs. 3 Satz
1, 2. Halbsatz und Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Besitzer von Abfällen aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen
Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen sind den Verpflichteten
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zur Auskunft verpflichtet, soweit sie diesen
Abfälle zu überlassen haben.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des
§ 15 haben Abfallbilanzen entsprechend Absatz 1 zu erstellen. Die
Anforderungen an die Abfallbilanzen regeln die Länder.
wird aufgehoben.
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