Was gibt´s Neues?

Liebe Leserinnen und Leser,

wir haben unser Fachkundespektrum um den Brandschutzbeauftragten erweitert. Wir sind somit in der Lage, Sie auch im Bereich Brandschutz kompetent zu beraten oder als externer Brandschutzbeauftragter kontinuierlich zu betreuen (siehe Arbeitssicherheit). Das rundet unsere Leistungspalette ab und wir können Ihnen noch mehr aus einer Hand bieten.

Was es Neues gibt, lesen Sie untenstehend! Selbstverständlich können Sie uns zu den einzelnen Themen auch direkt per Telefon, Fax oder e-mail befragen. Wir beraten Sie gerne.

Es grüßen Sie freundlich

Dipl.-Ing. E. Kegelmann u. Dipl.-Ing. A. Motz
(Geschäftsleitung UBERA)

Neues Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrwG) als Umfassende Novelle des Abfallrechts

Das neue KrwG löste das KrwG/AbfG ab und ist zum 01. Juni 2013 in Kraft getreten. Mit dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz wird der Gedanke der Kreislaufwirtschaft fortentwickelt, eine Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz und damit ein besserer Umwelt- und Klimaschutz erreicht werden. Gleichzeitig wird die Aufgabenteilung zwischen Kommunen und Privatwirtschaft in der Entsorgung präzisiert. Dies soll die Rechts- und Planungssicherheit der Beteiligten verbessern.

Durch die Einführung einer Anzeigepflicht für alle gewerblichen Sammlungen wurde ein neues Lenkungsinstrument geschaffen. Weitere Informationen zum neuen KrwG finden Sie hier: http://www.rp-giessen.hessen.de/irj/RPGIE_Internet?cid=c49ee74922920549f72bfb059ca841cd

Änderungen im Immissionsschutzrecht bzgl. Genehmigung/Überwachung von Anlagen

Bei der Umsetzung der europäischen Industrieemissionsrichtlinie in deutsches Recht (u.a. Änderungen im BImSchG, 4. BImSchV, 5. BImSchV, 9. BImSchV, 11. BImSchV, KrwG, WHG, UVPG etc.) sollte ein besonderes Augenmerk auf dienachfolgenden Regelungen/ Änderungen gelegt werden:

1. Den BVT-Merkblättern (Merkblätter über beste verfügbare Techniken) soll mit der Novellierung der IVU-Richtlinie eine größere Bedeutung zukommen. Sie werden auch zukünftig unter Beteiligung der Europäischen Kommission, der Mitgliedstaaten sowie von Vertretern der Industrie und von Naturschutzverbänden entwickelt werden. In einer zweiten Stufe werden aus den BVT-Merkblättern dann unter Beteiligung nur noch der Kommission und der Mitgliedstaaten sogenannte BVT-Schlussfolgerungen erarbeitet werden. Die BVT-Schlussfolgerungen werden unter anderem Bandbreiten für Emissionsgrenzwerte enthalten, die „unter normalen Betriebsbedingungen“ eingehalten werden müssen. Die dazugehörigen Regelungen sind in § 3 Abs. 6a und 6 b BImSchG (Begriffsbestimmungen) sowie in § 7 Abs. 1a BImSchG enthalten.

2. Neu eingeführt wird die Verpflichtung für den Betreiber, bei Neuerrichtung oder wesentlicher Änderung einer Anlage einen sogenannten „Bericht über den Ausgangszustand“ vorzulegen. Diese Verpflichtung betrifft Anlagen, in denen gefährliche Stoffe im Sinne des Art. 3 der Gefahrstoffverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008; sog. CLP-Verordnung) verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Der Bericht über den Ausgangszustand muss Informationen über den Zustand des Bodens und des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück enthalten. Die Pflicht zur Vorlage des Berichts über den Ausgangszustand und dessen inhaltliche Anforderungen werden in § 4a der 9. BImSchV geregelt.

3. Der Bericht dient als Grundlage für die Rückführungspflicht des Betreibers bei der Stilllegung des Betriebs. Der Betreiber ist nach § 5 Absatz 3 Nummer 3 Satz 1 BImSchG verpflichtet, mindestens einen ordnungsgemäßen Zustand des Anlagengrundstücks bei Betriebsstilllegung zu gewährleisten. Zusätzlich dazu muss er diejenigen Verschmutzungen, die nach dem 07.01.2013 durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand eingetreten sind, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit beseitigen.

4. Neu eingeführt wird die Verpflichtung für die Behörde, sowohl das Vorhaben als auch diejenigen Antragsunterlagen, die elektronisch vorgelegt werden, auch im Internet zu veröffentlichen.

5. In § 31 BImSchG neu eingeführt wird eine jährliche Berichtspflicht des Anlagenbetreibers über die Ergebnisse der Emissionsüberwachung und über sonstige erforderlichen Daten zur Überprüfung der Einhaltung der jeweilig dem Betreiber erteilten Genehmigungsauflagen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG.

6. Zukünftig soll die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen und der Genehmigungsauflagen besser überprüft und überwacht werden. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, ein System an Umweltinspektionen einzuführen. Hierzu ist eine Ergänzung des § 52 BImSchG und die Neueinfügung des § 52a BImSchG vorgesehen.

7. Besonders wichtig – auch und gerade für Betreiber von Altanlagen – ist die neue Überprüfungspflicht in § 52 Absatz 1 Satz 4 BImSchG, nach der eine Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung so rechtzeitig vorzunehmen ist, dass die Einhaltung der Genehmigung bei Anlagen der IED-Richtlinie innerhalb von vier Jahren und bei allen anderen genehmigungsbedürftigen Anlagen innerhalb von sechs Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sichergestellt ist. Dies bedeutet auch für Altanlagen, dass die Emissionsbandbreiten, die in den BVTSchlussfolgerungen festgelegt werden, innerhalb von vier bzw. sechs Jahren nach deren Veröffentlichung einzuhalten sind.

8. Besondere Beachtung verdienen auch die Übergangsregelungen im BImSchG. In § 67 Absatz 5 BImSchG ist vorgesehen, dass die aus der Umsetzung der IED-Richtlinie resultierenden neuen Anforderungen auch von Altanlagen zu erfüllen sind sowie ebenfalls von Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Umsetzung bereits genehmigt sind oder für die ein vollständiger Genehmigungsantrag vorliegt. Diese vorgenannten Anlagen müssen die Anforderungen ab dem 07.01.2014 erfüllen. Diejenigen Anlagen, die erstmalig dem Anhang I der IED-Richtlinie unterfallen, müssen die neuen Anforderungen ab dem 07.07.2015 einhalten.

9. Die Umsetzung der Richtlinie führt zudem zu Änderungen im Wasserrecht und im Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht. Im Wasserrecht sollte ein besonderes Augenmerk auf die neu zu erlassende Bundesverordnung über Industrieemissionen Wasser (IE VO Wasser) und deren Anwendungsbereich gelegt werden.

10. Im Regelungspaket zur Änderung der verschiedenen Durchführungsverordnungen zum BImSchG sollte besonders auf die Neufassung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und dort insbesondere auf die Neufassung der Anlagenliste geachtet werden.

Abfallentsorgung: AbfAEV ist verabschiedet

Zum 01. Juni 2014 tritt die neue Abfall-Anzeige-Erlaubnis-Verordnung für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV in Kraft.

Wie aus Fachkreisen verlautet, hat die Bundesregierung am 20. November die Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV) verabschiedet. Die vom Bundesrat am 8. November beschlossenen Änderungen wurden dabei vollständig berücksichtigt. In der Verordnung sind unter anderem folgende Punkte enthalten:

  • Festlegung von Anforderungen an die nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz geforderte Zuverlässigkeit sowie an die Sach- und Fachkunde des genannten Personenkreises

  • Konkretisierung der Verwaltungsverfahren der Anzeige und Erlaubnis

  • Vereinfachungen durch Nutzung elektronischer Kommunikation

  • Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Für gewerbsmäßige Beförderer nicht gefährlicher Abfälle von Bedeutung: Wer am 1. Juni 2014 die neuen Anforderungen an die Fachkunde nach § 4 Abs. 1-3 AbfAEV nicht erfüllen (z.B. weniger als 2 Jahre Berufserfahrung), muss bis spätestens 31. Dezember 2014 an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen teilnehmen und die Teilnahme der zuständigen Behörde nachweisen (§ 16 (2) AbfAEV). Das gilt auch für ausländische Beförderer.